Elternverein wozu?
AUFGABEN DER ELTERNVEREINE
- Wahrung der Elternrechte.
- Enge Zusammenarbeit mit Eltern, SchulleiterInnen und LehrerInnen um die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule positiv zu beeinflussen.
- Mitverantwortung in Bezug auf das Schulgeschehen.
- Teilnahme am Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) gemeinsam mit LehrerInnen, SchülerInnen und der Direktorin.
- Beratung der Eltern bei Fragen, die das Schulgeschehen betreffen.
- Hilfe und Unterstützung für bedürftige SchülerInnen (aber keine regelmäßige Fürsorgetätigkeit).
- Durchführung von Veranstaltungen, die den Vereinszweck fördern.
- Unterstützung der Aktivitäten der Schulgemeinschaft.
- Unterstützung bei der Anschaffung besonderer Lehrmittel.
DIE KLASSENELTERN - VERTRETER/INNEN
- Von den Eltern der jeweiligen Klasse gewählt.
- Jede Klasse sollte im Elternausschuss vertreten sein.
- Die Wahl erfolgt im Rahmen eines Klassenelternabends.
- In der ersten Klasse ist die Schule verpflichtet, einen Elternabend abzuhalten.
- Ab der zweiten Klasse muss ein Elternabend nur dann stattfinden, wenn ein Drittel der Eltern einer Klasse dies verlangt (§ 62 Abs.2.SchuG).
WAS KANN ICH ALS KLASSEN - ELTERNVERTRETER/IN TUN?
- Die Interessen des Elternvereins in den einzelnen Klassen wahren.
- Die Klasseneltern über die Beratungen und Beschlüsse im Elternvereinsausschuss und in der Jahreshauptversammlung informieren.
- Anregungen, Wünsche und Beschwerden der Klasseneltern an den Elternvereinsausschuss bzw. den/die Vorsitzenden übermitteln.
- Die KlassenlehrerInnen in ihrem Bestreben unterstützen, ein positives Klima in der Klasse herzustellen und zu erhalten.
- Durch Gespräche mit Eltern, Schülern und Lehrern versuchen, Probleme zu lösen.
MITGLIEDSCHAFT
- Freiwillig.
- Durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages - zZ € 20.-
- Mitglieder sind die Eltern, daher ist der Beitrag bei mehreren Kindern nur einmal zu bezahlen .
- Nur Mitglieder sind in der Hauptversammlung aktiv und passiv wählbar.
- Eltern neuer Schüler und Schülerinnen (z.B.: In den ersten Klassen) erhalten das Wahlrecht durch eine Willenskundgebung zum Beitritt. Als eine solche ist die Teilnahme an der Hauptversammlung anzusehen.