Statuten
Stand: 10.1.2006
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Elternverein Amerlinggymnasium“ und hat seinen Sitz in Wien 6, Amerlingstrasse 6.
§ 2 Zweck des Elternvereins
2.1. Der Elternverein, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
2.1.1. die Wahrnehmung aller, dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte
2.1.2. die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte
2.1.3. durch steten Kontakt und Kooperation mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, den Lehrerinnen/Lehrern und dem Schulgemeinschaftsausschuss den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern
2.1.4. gelegentlich bei der Unterstützung bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken (insbesondere die Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen), jedoch keine regelmäßigen Fürsorgetätigkeiten
2.1.5. Mitfinanzierung von schulbezogenen Veranstaltungen sowie von Hilfsmitteln, die einer Verbesserung des Unterrichts dienen, sofern diese nicht aus dem normalen Schulbudget finanziert werden können
2.1.6. über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Schülerinnen/Schüler zu unterstützen (insbesondere die Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...)
2.1.7. von der Tätigkeit des Elternvereins ausgeschlossen sind: parteipolitische Angelegenheiten
2. Die Aufgaben des Elternvereins sollen unter anderem erreicht werden durch
2.2.1. gemeinsame Beratungen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter sowie mit Lehrerinnen/Lehrern
2.2.2. Vorbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
2.2.3. Durchführung von lnformationsveranstaltungen zu Themen, die mit Schule oder Erziehung zusammenhängen
2.2.4. Durchführung und/oder Unterstützung von kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen
2.2.5. Beteiligung an der Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule (im Einvernehmen mit der Schulleiterin/ dem Schulleiter und den Lehrerinnen/Lehrern)
2.2.6. Herausgabe von Informationsblättern
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks des Elternvereins
3.1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Veranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.
3.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt.
3.3. Der Mitgliedsbeitrag ist vier Wochen ab Vorschreibung fällig.
3.4. Die Vereinsmitglieder haben den jährlichen Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind,
die im § 1 genannte Schule besuchen.
3.5. Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen leisten, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl der von den Kindern besuchten Schulen aliquoten Teiles.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Elternvereins können nur Erziehungsberechtigte oder Eltern der Schüler/innen sein, welche die genannte Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Jeder Familie steht nur ein Stimmrecht zu, unabhängig von der Anzahl der Kinder an der Schule und der anwesenden Erziehungsberechtigten.
4.2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Vorstand.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf des Vereinsjahres, jedenfalls aber durch Austritt der Schülerin / des Schülers aus der Schule.
4.4. Erziehungsberechtigte / Eltern, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als zwei Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind, sind automatisch keine Mitglieder.
4.5. Erziehungsberechtigte / Eltern, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.
5.2. Die Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der
Hauptversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
5.3. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den vom Elternverein durchgeführten Veranstaltungen.
5.4. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und
endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 7 Organe des Elternvereins
Die Organe des Elternvereins sind
7.1. die Hauptversammlung
7.2. der Elternausschuss
7.3. der Vorstand
7.4. die Rechnungsprüfer
7.5. das Schiedsgericht
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
8.1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vorbereitet sowie von der / vom Vorsitzenden geleitet.
8.2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung abzusenden. Als Schriftlichkeitserfordernis gilt auch eine elektronische Mitteilung oder ein Telefax.
8.3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder als die Hälfte anwesend sein, ist die Hauptversammlung 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig.
8.4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 4, Abs. 6), für Änderungen der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins (§ 14) erforderlich.
8.5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
8.6. Der Hauptversammlung ist vorbehalten
8.6.1. Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
8.6.2. Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über die Finanzgebarung
8.6.3. Entlastung des Vorstandes (auf Antrag der Rechnungsprüfer)
8.6.4. Bestellung eines Wahlkomitees (drei Vereinsmitglieder, die für keine Wahlfunktion kandidieren - diese bestimmen ein Mitglied als Vorsitzende/n des Wahlkomitees)
8.6.5. Wahl der / des Vorsitzenden und der Stellvertreterin / des Stellvertreters für die Dauer eines Vereinsjahres
8.6.6. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder: Kassier/in und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in für die Dauer eines Vereinsjahres
8.6.7. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer eines Vereinsjahres
8.6.8. Wahl von zwei Elternvertreter/innen und drei Stellvertreter/innen in den Schulgemeinschaftsausschuss für die Dauer eines Vereinsjahres – die / der Vorsitzende ist automatisch Vertreter im SGA
8.6.9. Beschlussfassung über vorliegende, ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
8.6.10. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das aktuelle Schuljahr
8.6.11. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
8.6.12. Ausschluss von Mitgliedern
8.6.13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sowie Wahlvorschläge für die Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.8.) sind bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Vorsitzenden / beim Vorsitzenden einzubringen.
8.8. Das Wahlkomitee leitet den Wahlvorgang bei der Hauptversammlung und prüft die Gültigkeit der eingebrachten Wahlvorschläge. Neben der fristgerechten Einbringung (§ 8.7.) ist für die Gültigkeit erforderlich, dass bei Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.8.) die Wahlvorschläge die notwendige Anzahl von Kandidatinnen/en für den jeweiligen Wahlgang enthalten und es muss klar hervorgehen, für welche Funktion welche/r Kandidat/in vorgesehen ist. Außerdem muss vor Beginn des Wahlvorganges überprüft werden, ob die nominierten Kandidatinnen/en sich auch tatsächlich der Wahl stellen wollen.
8.9. Sollte für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht worden sein, so können bei der Hauptversammlung vor Eintritt in den Wahlvorgang Nachnominierungen vorgenommen werden.
8.10. Bei den Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.8.) wird über die gesamten Wahlvorschläge in getrennten Wahlgängen abgestimmt, es sei denn die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, dass ein Wahlvorschlag über sämtliche Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden. Bei den Wahlen für die Vertreter in den SGA (§ 8.6.8.) können aus der Gesamtheit der nominierten Kandidaten bis zu fünf Namen ausgewählt und gereiht werden. Bei der Stimmenauszählung werden für die Nennung an erster Stelle fünf Punkte vergeben, an zweiter Stelle vier usw. Die zwei Kandidaten mit der höchsten Punktezahl sind zu Elternvertretern im SGA gewählt, die drei nächsten zu Stellvertretern.
8.11. Alle Wahlen erfolgen geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel. Die Hauptversammlung kann auch offen abstimmen, sofern sie das mit einfacher Mehrheit beschließt.
8.12. Für fachliche Fragen können an der Hauptversammlung auf ausdrückliche Einladung des Elternvereins auch Fachleute insbesondere der Schularzt/die Schulärztin sowie alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule teilnehmen.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
9.1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Elternausschusses oder mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen. Dabei ist der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung möglichst eindeutig zu bezeichnen.
9.2. Die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 10 Elternausschuss
10.1. Der Elternausschuss ist das höchste Gremium zwischen den Hauptversammlungen. Er ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
10.2. Dem Elternausschuss gehören alle gewählten Klassenelternvertreter/innen und deren Stellvertreter/innen, der Vorstand sowie die Elternvertreter/innen im Schulgemeinschaftsausschuss und deren Stellvertreter/innen an.
10.3. Der Elternausschuss wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden des Elternvereins - im Falle ihrer / seiner Verhinderung von der / vom Stellvertreter/in - mindestens einmal pro Semester einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich - auch per e-mail oder Fax - spätestens 8 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Klassenelternvertreter eine Sitzung des Elternausschusses verlangen, muss diese von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
10.4. Der Elternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder als die Hälfte anwesend sein, ist der Elternausschuss 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig.
10.5. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
10.6. Die / der Vorsitzende kann zu Sitzungen des Elternausschusses bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Personen einladen, die nicht dem Elternausschuss angehören. Dies betrifft auch Nichtmitglieder des Elternvereins, insbesondere die Schulleiterin / den Schulleiter sowie Vertreter/innen der Schulpartner - Lehrer/innen und Schüler/innen.
10.7. Der Elternausschuss kann für bestimmte Aufgaben bzw. Themen Arbeitsgruppen einsetzen oder einzelne Vereinsmitglieder mit der Durchführung konkreter Aufgaben - insbesondere die Vorbereitung oder Mithilfe von / bei Veranstaltungen - betrauen.
§ 11 Vorstand
11.1. Der Vorstand erledigt die täglichen Geschäfte des Elternvereins, insbesondere fasst er die Beschlüsse in finanziellen Angelegenheiten. Außerdem bereitet er die Sitzungen des Elternausschusses sowie der Hauptversammlung vor.
11.2. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden mindestens zweimal pro Semester einberufen und geleitet.
11.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 des gewählten Vorstandes anwesend sind Sollten weniger als 2/3 des Vorstandes anwesend sein, ist der Vorstand 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig, wenn zumindest der / die Vorsitzende und die / der Kassier/in oder die / der Schriftführer/in (oder eine / einer der schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter/innen) anwesend sind.
11.4. Im Falle einer Verhinderung kann sich ein Vorstandsmitglied von einem weiteren Vorstandsmitglied durch eine schriftlich – auch e-mail oder Fax – erteilte Vollmacht vertreten lassen.
11.5. Dem Vorstand gehören an
11.5.1. die Vorsitzende / der Vorsitzende und deren / dessen Stellvertreter/in
11.5.2. die Schriftführerin / der Schriftführer und deren / dessen Stellvertreter/in
11.5.3. die Kassierin / der Kassier und deren / dessen Stellvertreter/in
11.6. Für bestimmte Tätigkeiten – insbesondere für die Organisation diverser Veranstaltungen - kann der Vorstand beschließen, weitere Elternvereinsmitglieder zu kooptieren.
11.7. Vorstandsmitglieder müssen keine Klassenelternvertreter sein. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.
11.8. Die Vorsitzende / der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen sowie gegenüber der Schule und führt die Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sie / er gehört auch dem Schulgemeinschaftsausschuss an. Offizielle Schriftstücke des Elternvereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und der Schriftführerin / des Schriftführers, in Geldangelegenheit der Unterschrift der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und der Kassierin / des Kassiers.
11.9. Der Schriftführerin / dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls bei den Vereinssitzungen und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.
11.10. Der Kassierin / dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
11.11. Im Falle der Verhinderung der / des Vorsitzenden, der Schriftführerin / des Schriftführers oder der Kassierin / des Kassiers werden die statuarischen Aufgaben von der / vom jeweiligen Stellvertreter/in wahrgenommen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer/innen haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher zu überprüfen und darüber der Hauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Schiedsgericht
13.1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
13.2. Jeder der streitenden Teile nominiert zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über die / den Vorsitzende/n nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los; das Los zieht das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
13.3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
13.4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern keine Berufung möglich.
§ 14 Vereinsauflösung
14.1. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, bei der die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder als die Hälfte anwesend sein, ist die Hauptversammlung 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung - auch e-mail oder Fax - zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.
14.2. Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen erforderlich.
14.3. Im Falle einer Auflösung hat die Hauptversammlung zu beschließen, welchen Schul- und Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, zuzuführen ist. Die Hauptversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
14.4. Das Vermögen des Vereines ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zuzuführen.
Wien, am 10. Jänner 2006